VGH Bayern - Beschluss vom 05.12.2023
11 ZB 23.1417
Normen:
FeV § 16 Abs. 1; FeV § 17 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 10.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 22.2442

Verpflichtung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt

VGH Bayern, Beschluss vom 05.12.2023 - Aktenzeichen 11 ZB 23.1417

DRsp Nr. 2024/2607

Verpflichtung zum Nachweis der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgelegt.

Normenkette:

FeV § 16 Abs. 1; FeV § 17 Abs. 1; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten ausgesprochene Verpflichtung, im Rahmen des Verfahrens zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachzuweisen.