Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 2018, AN 10 K 17.521, und der Bescheid der Stadt Erlangen vom 24. Februar 2017 werden aufgehoben.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV.Die Revision wird zugelassen.
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