VGH Bayern - Urteil vom 01.04.2019
11 B 19.56
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; OWiG § 33; RDGEG § 3; RDGEG § 5;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 26.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 17.521

Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches trotz rechtzeitiger Mitteilung der vollständigen Personalien des Fahrzeugführers durch den Fahrzeughalter; Wohnsitz des Fahrzeugführers außerhalb der EU

VGH Bayern, Urteil vom 01.04.2019 - Aktenzeichen 11 B 19.56

DRsp Nr. 2019/6411

Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches trotz rechtzeitiger Mitteilung der vollständigen Personalien des Fahrzeugführers durch den Fahrzeughalter; Wohnsitz des Fahrzeugführers außerhalb der EU

Eine Fahrtenbuchauflage kann nicht angeordnet werden, wenn der Fahrzeughalter der Bußgeldbehörde rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist die vollständigen Personalien des Fahrzeugführers (Vorname, Name und vollständige Adresse) mitteilt und mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass diese Person das Fahrzeug geführt hat (z.B. durch einen Bildabgleich mit einer Passkopie), die Verfolgung der Verkehrszuwiderhandlung jedoch daran scheitert, dass in Ländern außerhalb der Europäischen Union eine Ahndung von Verkehrsverstößen nur sehr schwierig oder überhaupt nicht möglich ist.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 26. Oktober 2018, AN 10 K 17.521, und der Bescheid der Stadt Erlangen vom 24. Februar 2017 werden aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; OWiG § 33; RDGEG § 3; RDGEG § 5;

Tatbestand