BVerwG - Urteil vom 17.11.2016
3 C 20.15
Normen:
VwGO § 137 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 11 Abs. 6 S. 2 Hs. 2; LVwVfG § 44; LVwVfG § 46; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
DAR 2017, 411
NJW 2017, 10
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 07.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1348/12
VGH Baden-Württemberg, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 778/14

Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis; Hinweispflichten bei der Aufforderung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens; Formelle Anforderungen an den Inhalt einer Beibringensaufforderung

BVerwG, Urteil vom 17.11.2016 - Aktenzeichen 3 C 20.15

DRsp Nr. 2017/4998

Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis; Hinweispflichten bei der Aufforderung zur Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens; Formelle Anforderungen an den Inhalt einer Beibringensaufforderung

1. Bei der Mitteilungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 FeV handelt es sich nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, deren Verletzung ohne Rechtsfolgen bleibt.2. Der Umstand, dass die Tilgungs- und Verwertungsfristen von Verkehrsverstößen noch nicht abgelaufen sind, macht insbesondere bei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beibringensaufforderung bereits längere Zeit zurückliegenden Verstößen einzelfallbezogene Ermessenserwägungen im Rahmen der nach § 11 Abs. 2 und 3 FeV zu treffenden Ermessensentscheidung nicht entbehrlich.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. September 2015 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2013 werden geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 137 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 3; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 11 Abs. 6 S. 2 Hs. 2; LVwVfG § 44; LVwVfG § 46; StVG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3;

Gründe

I