OLG Oldenburg - Beschluss vom 04.08.2010
1 Ws 380/10
Normen:
StGB § 57 Abs. 1; StGB § 57 Abs. 6;
Fundstellen:
NStZ-RR 2011, 25
StV 2010, 691
StraFo 2010, 501
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 16.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 50 StVK 211/10

Versagung der Reststrafenaussetzung wegen Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelwegs gegen eine Ausweisungsverfügung und der Verweigerung von Angaben zu Taten der Mittäter

OLG Oldenburg, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 380/10

DRsp Nr. 2010/15180

Versagung der Reststrafenaussetzung wegen Ausschöpfung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelwegs gegen eine Ausweisungsverfügung und der Verweigerung von Angaben zu Taten der Mittäter

1. Die Bereitschaft eines wegen Drogenschmuggels verurteilten Ausländers zur Begehung weiterer einschlägiger Straftaten lässt sich nicht tragfähig daraus schließen, dass er den verwaltungsgerichtlichen Rechtsmittelweg gegen eine Ausweisungsverfügung ausgeschöpft hat. 2. Weigert sich ein Verurteilter, zu Taten seiner Mittäter Angaben zu machen, so kann ihm allein deshalb eine bedingte Strafrestaussetzung nach § 57 StGB nicht versagt werden, sofern sich hieraus nicht ergibt, dass künftige Straftaten zu besorgen sind.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Oldenburg gegen den Beschluss der 1.kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg vom 16. Juli 2010 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie dadurch entstandene notwendige Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.

Normenkette:

StGB § 57 Abs. 1; StGB § 57 Abs. 6;

Gründe:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 16. Juli 2010 die Vollstreckung des noch nicht verbüßten letzten Drittels der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. August 2009 zum 25. August 2010 zur Bewährung ausgesetzt.