SchlHOLG - Beschluss vom 20.02.2023
7 U 170/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 942
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 3/21

Versagung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall wegen des zwingenden Verdachts eines manipulierten Geschehens

SchlHOLG, Beschluss vom 20.02.2023 - Aktenzeichen 7 U 170/22

DRsp Nr. 2024/1811

Versagung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Verkehrsunfall wegen des zwingenden Verdachts eines manipulierten Geschehens

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das am 15.09.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe, Aktenzeichen 4 O 3/21, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Itzehoe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.844,63 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17;

Gründe

I.

Der Kläger beansprucht von der Beklagten Schadenersatz in Höhe von 8.844,63 € aufgrund einer Kollision, die sich am 21.10.2020 auf einem Privatparkplatz des Grundstücks ... in W1 ereignet haben soll. Der Kläger hat vorgetragen, dass die Zeugin S1 (vormals ...) mit ihrem bei der Beklagten versicherten Pkw Renault Megane (Kennzeichen: ...) beim Ausparken gegen sein Fahrzeug (Mercedes-Benz E-Klasse, amtl. Kennzeichen: ...) gekommen und an der linken Fahrerseite seines Fahrzeuges entlang geschrammt sei. Der Schaden setze sich zusammen aus den geschätzten Reparaturkosten in Höhe von 7.672,99 € netto, Gutachterkosten in Höhe von 1.146,64 € brutto sowie einer Kostenpauschale von 25,00 €.

Der Kläger hat beantragt,

1. 2. 1. 2.