OLG München - Beschluss vom 23.05.2005
4St RR 21/05
Normen:
StPO § 264 § 206a Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 647
NZV 2005, 544
VRS 109, 188

Verschiedene Überholvorgänge auf derselben Fahrt als mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne - Überholen trotz unübersichtlicher Verkehrslage

OLG München, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 4St RR 21/05

DRsp Nr. 2005/10272

Verschiedene Überholvorgänge auf derselben Fahrt als mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne - Überholen trotz unübersichtlicher Verkehrslage

»1. Verschiedene Überholvorgänge auf derselben Fahrt können trotz engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs mehrere Taten im verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 Abs. 1 StPO) sein. 2. Wer überholt, obwohl er nicht übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, verstößt (nur) gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO

Normenkette:

StPO § 264 § 206a Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 2 Satz 1 ;

Sachverhalt: