BGH - Beschluß vom 07.04.1993
XII ZB 38/93
Normen:
ZPO §§ 233, 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 242
FamRZ 1993, 1190
VersR 1994, 495

Verschulden für Nichteinhaltung einer Frist bei Überschreitung der regulären Postlaufzeit

BGH, Beschluß vom 07.04.1993 - Aktenzeichen XII ZB 38/93

DRsp Nr. 1995/3931

Verschulden für Nichteinhaltung einer Frist bei Überschreitung der regulären Postlaufzeit

Da der Bürger darauf vertrauen darf, daß die von der deutschen Bundespost nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten auch eingehalten werden, darf ihm, da er hierauf keinen Einfluß hat, ein Versagen dieser Einrichtungen im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht als Verschulden zur Last gelegt werden. Differenzierungen danach, ob die Verzögerung auf einer zeitweisen besonders starken Beanspruchung der Leistungsfähigkeit der Post oder auf einer verminderten Leistungsfähigkeit der Post beruht, sind unzulässig. Auch darf insoweit dem Bürger seitens des Gerichtes nicht vorgehalten werden, daß in den neuen Bundesländern die Erfahrung gegen die Zuverlässigkeit der Leitvorgaben der Deutschen Bundespost spreche.

Normenkette:

ZPO §§ 233, 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Auf die im März 1988 eingegangene Scheidungsklage des Antragstellers und den Antrag der Antragsgegnerin hat das Kreisgericht am 4. Dezember 1991 die Ehe der Parteien vor ab geschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.