OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.11.2023
26 U 61/22
Normen:
StVG § 18 Abs. 1; StVG § 7;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 20.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 98/19

Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast in einem Verfahren wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Widerlegbare Vermutung des unfallursächlichen Verschuldens des Fahrzeugführers mit der Möglichkeit eines Entlastungsbeweises

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.11.2023 - Aktenzeichen 26 U 61/22

DRsp Nr. 2024/3201

Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast in einem Verfahren wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Verkehrsunfall; Widerlegbare Vermutung des unfallursächlichen Verschuldens des Fahrzeugführers mit der Möglichkeit eines Entlastungsbeweises

1. Der Fahrzeugführer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Unfallkausalität seines Verhaltens. Kann der Geschehensablauf auf mehrere Ursachen zurückgeführt werden, dann ist dieser Beweis nur erbracht, wenn nachgewiesen ist, dass den Fahrer bezüglich sämtlicher in Betracht kommender Möglichkeiten kein Verschulden trifft. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Fahrer also beweisen, dass auch bei einer Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit die verursachten Verletzungen nicht signifikant abgemildert worden wären. 2. Der Umfang des Haushaltsführungsschadens während eines Klinikaufenthalts kann auf 0,5 Stunden pro Woche geschätzt werden, da lediglich der so genannte Erhaltungsaufwand-Haushaltsführungsschaden anzusetzen ist, der üblicherweise Tätigkeiten wie Blumen gießen, Briefkasten leeren usw. umfasst.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2022 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.