OLG Nürnberg - Beschluss vom 18.04.2005
8 U 3720/04
Normen:
BGB § 826 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 630
MDR 2005, 1106
OLGReport-Nürnberg 2005, 453
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 07.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 2803/04

Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels durch den Verkäufer eines gebrauchten Motorrads - Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bei Weiterverkauf des Motorrads

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.04.2005 - Aktenzeichen 8 U 3720/04

DRsp Nr. 2005/8829

Verschweigen eines offenbarungspflichtigen Mangels durch den Verkäufer eines gebrauchten Motorrads - Unterbrechung des Kausalzusammenhangs bei Weiterverkauf des Motorrads

»Verschweigt der beklagte Verkäufer eines gebrauchten Motorrads einen Offenbarungspflichtigen Mangel beim Verkauf an einen (privaten) Dritten und veräußert dieser Erstkäufer das Fahrzeug sodann an einen Gebrauchtwagenhändler, der es seinerseits an den nunmehrigen Kläger verkauft, so ist der Kläger nicht mehr Opfer einer vom Beklagten begangenen Schädigung. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist unterbrochen, weil der Beklagte mit einem Weiterverkauf durch den Erstkäufer nicht rechnen mußte, erst recht nicht mit einem Weiterverkauf an einen gewerblichen Händler (Abgrenzung zur Fallgestaltung des OlG Hamm, NJW 1997, 2121).«

Normenkette:

BGB § 826 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Senates vom 22.03.2005 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 31.03.2005 hat der Senat geprüft; es stellt im wesentlichen eine Wiederholung früherer Argumente dar, mit welchen sich der Senat bereits im Hinweis auseinandergesetzt hat und veranlasst keine Änderung der Rechtsauffassung des Senates. Ergänzend ist lediglich noch zu bemerken: