OLG Köln - Beschluss vom 04.03.2021
9 U 236/20
Normen:
VVG § 78 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 759
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 1/20

Versicherung für einen Krankenrücktransport aus dem Ausland nach Krankheit oder UnfallInnenausgleich nach der Regelung über die MehrfachversicherungMehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten

OLG Köln, Beschluss vom 04.03.2021 - Aktenzeichen 9 U 236/20

DRsp Nr. 2021/5689

Versicherung für einen Krankenrücktransport aus dem Ausland nach Krankheit oder Unfall Innenausgleich nach der Regelung über die Mehrfachversicherung Mehrfachversicherung nur für eine Schnittmenge bestimmter Tätigkeiten

Tenor

1.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 28.10.2020 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 1/20 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VVG § 78 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Senat ist einstimmig der Ansicht, dass die zulässige Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat ( § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO ). Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung ( § 513 Abs. 1 ZPO ). Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist ( § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 und 4 ZPO ), soll über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden werden.