OLG Brandenburg - Urteil vom 07.06.2023
11 U 279/22
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 -3; ZPO § 513 Abs. 1; VVG § 84 Abs. 1 S. 1; BGB § 305c Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 12.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 144/19

Versicherungsfall bezüglich einer Sach- und ErtragsausfallversicherungRegulierung eines Brandschadens durch die VersicherungBerücksichtigung eines Technologiefortschritts bei der Regulierung des VersicherungsschadensAnschaffung einer Ersatzmaschine nach VersicherungsschadenVereinbarung eines Schiedsgutachtens im VersicherungsvertragAuslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.06.2023 - Aktenzeichen 11 U 279/22

DRsp Nr. 2023/7959

Versicherungsfall bezüglich einer Sach- und Ertragsausfallversicherung Regulierung eines Brandschadens durch die Versicherung Berücksichtigung eines Technologiefortschritts bei der Regulierung des Versicherungsschadens Anschaffung einer Ersatzmaschine nach Versicherungsschaden Vereinbarung eines Schiedsgutachtens im Versicherungsvertrag Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen

Bei Vereinbarung eines Sachverständigenverfahrens zur Ermittlung des Schadensumfangs hinsichtlich eines Versicherungsschadens sind die gutachterlichen Feststellungen nur eingeschränkt überprüfbar. Nur bei Nachweis einer erheblichen Abweichung von der wirklichen Sachlage sind die gutachterlichen Feststellungen nicht verbindlich.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.09.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 144/19 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.