1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.09.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus -
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
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