OLG Saarbrücken - Urteil vom 26.02.2020
5 U 57/19
Normen:
VVG § 22; BGB § 123;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 984
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 194/18

Versicherungsleistung aus einer RisikolebensversicherungArglistige Täuschung über den GesundheitszustandEinschalten einer Hilfsperson bei der Beantwortung von AntragsfragenZugang einer Anfechtungserklärung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 5 U 57/19

DRsp Nr. 2020/12246

Versicherungsleistung aus einer Risikolebensversicherung Arglistige Täuschung über den Gesundheitszustand Einschalten einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen Zugang einer Anfechtungserklärung

1. Zur Einschaltung einer Hilfsperson bei der Beantwortung von Antragsfragen; hier: der Ehemann der Versicherungsnehmerin füllt den Antrag online am PC in deren Beisein und nach deren Vorgaben aus. 2. Eine für den Bezugsberechtigten bestimmte Anfechtungserklärung ist diesem zugegangen, wenn das entsprechende Schreiben den in dieser Angelegenheit auch "zur Entgegennahme von Willenserklärungen (z.B. Kündigung)" bevollmächtigten Rechtsanwalt erreicht und dieser sich zuvor gegenüber dem Versicherer unter Vorlage der Vollmachtsurkunde bestellt und Versicherungsleistungen geltend gemacht hatte. 3. Weil die Anfechtungserklärung nach dem Gesetz keiner Form bedarf, kann aus dem Umstand, dass der Versicherungsnehmer binnen Jahresfrist seinen Rechtsanwalt "nach Ausspruch der Anfechtung" bevollmächtigt haben will, ihn "ab diesem Zeitpunkt" auch "im Anfechtungsverfahren" zu vertreten, geschlossen werden, dass ihr notwendiger Inhalt auch dem Versicherungsnehmer selbst rechtzeitig zugegangen ist.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Mai 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 194/18 - wird zurückgewiesen.