OLG Köln - Urteil vom 07.09.2021
9 U 14/21
Normen:
VVG § 1 S. 1; AVB BS (2002) § 1 Nr. 2; IfSG §§ 6 ff.; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 277/20

Versicherungsleistungen aus einer BetriebsschließungsversicherungAuslegung Allgemeiner VersicherungsbedingungenNamentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger

OLG Köln, Urteil vom 07.09.2021 - Aktenzeichen 9 U 14/21

DRsp Nr. 2021/14950

Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen Namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.12.2020 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 277/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

VVG § 1 S. 1; AVB BS (2002) § 1 Nr. 2; IfSG §§ 6 ff.; BGB § 305c Abs. 1; BGB § 307;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Versicherungsleistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

1. 2. 3.