BGH - Urteil vom 04.03.2015
IV ZR 128/14
Normen:
AKB A.2.3.2;
Fundstellen:
DAR 2015, 580
MDR 2015, 508
NJW 2015, 2338
NZV 2015, 434
VersR
WM 2015, 1725
r+s 2015, 383
r+s 2016, 448
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 110 C 5889/12
LG Dresden, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 149/13

Versicherungsrechtliche Einordnung eines Anhängers als gezogenes Fahrzeug

BGH, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen IV ZR 128/14

DRsp Nr. 2015/5683

Versicherungsrechtliche Einordnung eines Anhängers als gezogenes Fahrzeug

Gezogenes Fahrzeug im Sinne von A.2.3.2 AKB ist auch ein Anhänger.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 26. März 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

AKB A.2.3.2;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kraftfahrt-Vollkaskoversicherung in Anspruch.

A.2.3.2 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) bestimmt:

"Versichert sind Unfälle des PKW. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den PKW einwirkendes Ereignis. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. ... Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen."

Der Kläger hat vorgetragen, während einer Fahrt mit dem versicherten PKW und einem Anhänger sei letzterer beim Rückwärtsfahren kurz stehengeblieben und habe dann unvermittelt nach rechts gedreht. Dabei habe sich der Anhänger in die hintere Seite des PKW gedreht und dessen hinteren rechten Kotflügel eingedrückt. Aufgrund des Stehenbleibens des Anhängers müsse es eine Einwirkung von außen gegeben haben, sei es durch den Fahrbahnzustand oder dergleichen.