OLG Brandenburg - Urteil vom 09.05.2023
6 U 27/22
Normen:
ZPO § 308 Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1; ZPO § 301 Abs. 1; ZPO § 304 Abs. 1; BGB § 823; StVO § 32; BbgBO § 11 Abs. 2; StVO § 2 Abs. 1 S. 1; BGB § 254; StVO § 2 Abs. 5 S. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 4; ZPO § 448;
Fundstellen:
MDR 2023, 1045
NJW-RR 2023, 1263
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 01.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 593/20

Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht bei Ausführung von BauarbeitenHaftung bei Kollision mit in den Gehweg hineinragendem BauschuttcontainerUmfang des Schadensnachweises für Sachschäden durch den GeschädigtenMitverschulden bei Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.05.2023 - Aktenzeichen 6 U 27/22

DRsp Nr. 2023/7970

Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht bei Ausführung von Bauarbeiten Haftung bei Kollision mit in den Gehweg hineinragendem Bauschuttcontainer Umfang des Schadensnachweises für Sachschäden durch den Geschädigten Mitverschulden bei Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht

Fahrradfahrer, die nicht aufgrund besonderer Umstände privilegiert sind, dürfen Gehwege grundsätzlich nicht benutzen, sondern müssen auf der Fahrbahn fahren. Fahrradfahrer müssen sich an das Sichtfahrtgebot halten. Bei einer Kollision eines Fahrradfahrers auf dem Gehweg mit einem in den Gehweg hineinragenden Container ist die Annahme eines Mitverschuldens des Fahrradfahrers von 2/3 angemessen.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilgrund- und Teilschlussurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus vom 01.03.2022, Az. 2 O 593/20, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.