KG - Beschluss vom 13.12.2018
3 Ws (B) 296/18 - 162 Ss 133/18
Normen:
StVO § 41 Zeichen Nr. 274;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 28.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 346 OWi 321/18

Verstoß gegen ein mit dem Zusatzzeichen Lärmschutz versehenes Streckenverbot durch den Führer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs

KG, Beschluss vom 13.12.2018 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 296/18 - 162 Ss 133/18

DRsp Nr. 2019/1335

Verstoß gegen ein mit dem Zusatzzeichen "Lärmschutz" versehenes Streckenverbot durch den Führer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs

Ein mit dem Zusatzzeichen „Lärmschutz“ versehenes Streckenverbot (hier: Zeichen 274) ist auch vom Führer eines geräuscharmen Elektrofahrzeugs zu beachten.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. August 2018 wird, ohne dass der Beschluss einer Begründung bedürfte (§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG), verworfen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 10. Dezember 2018 lag vor, gab aber zu einer anderen Bewertung keinen Anlass. Die Rechtslage ist eindeutig, das Recht bedarf keiner Fortbildung. Lediglich zur Ergänzung der dem Betroffenen mitgeteilten Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, welcher der Senat inhaltlich folgt, wird ausgeführt:

Nach der vom Verteidiger geäußerten Auffassung hinge die Frage, ob ein Verkehrszeichen 274 vom Führer eines Elektrofahrzeugs zu beachten ist, davon ab, wie viele derartige Fahrzeuge zugelassen sind. Die Wirksamkeit von Verkehrsregelungen muss aber klar, einfach und deutlich sein. Sie von empirischen Erhebungen abhängig zu machen, würde den Normappell schwächen und die Verkehrssicherheit gefährden.