OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 19.05.1994
6 W 41/94
Normen:
BGB § 536 ;
Fundstellen:
DB 1994, 1925
NJW-RR 1995, 617
OLGReport-Frankfurt 1994, 163
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/6 O 117/94 ,

Verstoß gegen ZugabeVO bei Werbung

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 19.05.1994 - Aktenzeichen 6 W 41/94

DRsp Nr. 1998/3809

Verstoß gegen ZugabeVO bei Werbung

Ein Leasing-Angebot für Kraftfahrzeuge, das nicht auf den Erwerb und damit auf die Eigentumsübertragung des beworbenen Fahrzeugs, sondern darauf gerichtet ist, dem Leasingnehmer das Fahrzeug ohne Sonderzahlung für drei Jahre zu einer monatlichen Leasingrate zum Gebrauch zu überlassen, verstößt nicht gegen die ZugabeVO, wenn es mit der Aussage wirbt:"Incl. 3 Jahre ohne Werkstattkosten, alle Verschleißreparaturen, alle Wartungsarbeiten".

Normenkette:

BGB § 536 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, sie ist aber nicht begründet, denn das Landgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung in dem der Beschwerde zugrundeliegenden Teil abgelehnt.

Mit der Beschwerde will der Antragsteller der Antragsgegnerin verbieten, für ein Leasing-Angebot mit der Aussage zu werben

incl. 3 Jahre ohne Werkstattkosten

alle Verschleißreparaturen

alle Wartungsarbeiten

und/oder ein derart beworbenes Leasing-Angebot anzubieten und/oder zu gewähren.

Auch nach Ansicht des Senats liegt darin kein Verstoß gegen § 1 ZugabeVO.