LG München I, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 20760/15
OLG München, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 2621/16
Verstoß von Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Reiseabbruchversicherung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in einer Reiseabbruchversicherung; Unklarheit des Begriffs Aufenthaltsort
BGH, Urteil vom 04.04.2018 - Aktenzeichen IV ZR 104/17
DRsp Nr. 2018/4712
Verstoß von Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Reiseabbruchversicherung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in einer Reiseabbruchversicherung; Unklarheit des Begriffs "Aufenthaltsort"
BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 (Bk)VVG § 28 Abs. 41. Die in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung enthaltene Bestimmung (hier: B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014)"13. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles?...13.2. Damit wir Ihren Versicherungsfall bearbeiten können, müssen Sie ... die folgenden Unterlagen bei uns einreichen:...B) Bei unerwarteter schwerer Erkrankung; schwerer Unfallverletzung; Schwangerschaft; Bruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort."verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.2. Der Wirksamkeit der Regelung steht auch nicht entgegen, dass in der anschließenden Bestimmung über die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten (hier: B Ziff. 14 VB-ERV 2014) zwar auf den vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes nach § 28 Abs. 2 und 3VVG, nicht aber auf die Hinweispflicht des § 28 Abs. 4VVG verwiesen wird (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 2. April 2014 - IV ZR 124/13).
Tenor
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