BGH - Urteil vom 04.04.2018
IV ZR 104/17
Normen:
VVG § 28 Abs. 4; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2018, 672
NJW 2018, 1544
VersR 2018, 532
WM 2018, 820
r+s 2018, 258
r+s 2018, 296
r+s 2018, 415
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 20760/15
OLG München, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 2621/16

Verstoß von Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Reiseabbruchversicherung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in einer Reiseabbruchversicherung; Unklarheit des Begriffs Aufenthaltsort

BGH, Urteil vom 04.04.2018 - Aktenzeichen IV ZR 104/17

DRsp Nr. 2018/4712

Verstoß von Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Reiseabbruchversicherung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB; Anspruch auf Unterlassung der Verwendung einer Klausel in einer Reiseabbruchversicherung; Unklarheit des Begriffs "Aufenthaltsort"

BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 (Bk) VVG § 28 Abs. 4 1. Die in den Bedingungen einer Reiseabbruchversicherung enthaltene Bestimmung (hier: B Ziff. 13.2 B) VB-ERV 2014) "13. Welche Obliegenheiten haben Sie nach Eintritt des Versicherungsfalles? ... 13.2. Damit wir Ihren Versicherungsfall bearbeiten können, müssen Sie ... die folgenden Unterlagen bei uns einreichen: ... B) Bei unerwarteter schwerer Erkrankung; schwerer Unfallverletzung; Schwangerschaft; Bruch von Prothesen; Lockerung von implantierten Gelenken: Ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten eines Arztes am Aufenthaltsort." verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.2. Der Wirksamkeit der Regelung steht auch nicht entgegen, dass in der anschließenden Bestimmung über die Folgen der Verletzung von Obliegenheiten (hier: B Ziff. 14 VB-ERV 2014) zwar auf den vollständigen oder teilweisen Verlust des Versicherungsschutzes nach § 28 Abs. 2 und 3 VVG, nicht aber auf die Hinweispflicht des § 28 Abs. 4 VVG verwiesen wird (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 2. April 2014 - IV ZR 124/13).

Tenor