LAG Niedersachsen - Beschluss vom 14.11.2023
10 Sa 640/22
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; BGB § 611a; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbR 2024, 40
AuA 2024, 51
NZA-RR 2024, 164
FA 2024, 77
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 14.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 86/22

Vertragliche Absprachen der Arbeitsvertragsparteien bzgl. einer Abänderung durch betriebliche Normen; Geltung der einheitlichen Vertragsbedingungen im Betrieb auf Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen; Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Zahlung der Arbeitsvergütung

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen 10 Sa 640/22

DRsp Nr. 2024/230

Vertragliche Absprachen der Arbeitsvertragsparteien bzgl. einer Abänderung durch betriebliche Normen; Geltung der einheitlichen Vertragsbedingungen im Betrieb auf Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen; Betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen; Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Zahlung der Arbeitsvergütung

1. Die Arbeitsvertragsparteien können ihre vertraglichen Absprachen dahingehend gestalten, dass sie einer Abänderung durch betriebliche Normen unterliegen. Das kann ausdrücklich oder bei entsprechenden Begleitumständen konkludent erfolgen und ist nicht nur bei betrieblichen Einheitsregelungen und Gesamtzusagen möglich, sondern auch bei einzelvertraglichen Abreden. 2. Mit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen macht der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer erkennbar deutlich, dass im Betrieb einheitliche Vertragsbedingungen gelten sollen. Eine betriebsvereinbarungsfeste Gestaltung der Arbeitsbedingungen stünde dem entgegen. 3. Auf den unveränderten Fortbestand von betriebsvereinbarungsoffen ausgestalteten Leistungen kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich nicht vertrauen. Er muss ohne Hinzutreten von besonderen Umständen mit ihrer Verschlechterung oder ihrem völligen Fortfall rechnen.