BVerfG - Beschluß vom 28.02.1993
2 BvR 196/92
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollstrO § 24 § 26 § 36 ; StVollzG § 8 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 3191
NJW-RR 1995, 441
NStZ 1993, 300
StV 1993, 319
ZfStrVo 1994, 50
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 03.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen VAs 18/91

Vertrauensschutz des Strafgefangenen in den Vollzugsort

BVerfG, Beschluß vom 28.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 196/92

DRsp Nr. 1994/2440

Vertrauensschutz des Strafgefangenen in den Vollzugsort

Auch einem Strafgefangenen ist der Vertrauensschutz nicht grundsätzlich verschlossen; dieser kann sich auch auf den Ort der Strafvollstreckung beziehen. Das Gewöhntsein an die Gegebenheiten einer bestimmten Anstalt ist jedenfalls dann schutzwürdig, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles die Strafvollstreckungsbehörde in einem Gefangenen das Vertrauen erweckt hat, es werde bei der Strafvollstreckung in einer bestimmten JVA bleiben. Nach einer gewissen Zeitspanne (hier: 2 Jahre) darf er zumindest dann darauf vertrauen, daß eine Verlegung aus Gründen der örtlichen Unzuständigkeit nicht stattfinden werde, wenn diese der Vollzugsbehörde vor Beginn der Vollstreckung bekannt ist.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollstrO § 24 § 26 § 36 ; StVollzG § 8 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verlegung eines Strafgefangenen in eine andere Justizvollzugsanstalt auf der Grundlage der Strafvollstreckungsordnung (StrVollStrO).