BGH - Beschluss vom 22.11.2016
4 StR 501/16
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2b; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2017, 683
NStZ 2017, 6
NStZ-RR 2017, 5
NZV 2017, 6
StV 2018, 433
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 23.05.2016

Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

BGH, Beschluss vom 22.11.2016 - Aktenzeichen 4 StR 501/16

DRsp Nr. 2017/514

Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs

1. Ein falsches Fahren bei einem Überholvorgang liegt vor, wenn der Täter eine der in § 5 StVO normierten Regeln verletzt oder einen anderweitigen Verkehrsverstoß begeht, der das Überholen als solches gefährlicher macht, sodass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verkehrsverstoß und der spezifischen Gefahrenlage des Überholens besteht.2. Dies kann der Fall sein, wenn die gefahrene Geschwindigkeit ein Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke unmöglich macht.

Tenor

1.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen.

2.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2b; StGB § 315c Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.