Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu den Kosten einer Abschleppmaßnahme.
Der Kläger ist Halter des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen xx-xx xxx. Am 10.9.2000 stellte er dieses Fahrzeug in der Kantstraße in Göppingen ab und hielt sich in der Folgezeit bis zum 27.9.2000 bei Verwandten in Rothenburg ob der Tauber auf.
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