BGH - Urteil vom 12.07.1979
III ZR 102/78
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
BGHZ 75, 134
DAR 1980, 84
MDR 1979, 1004
NJW 1979, 2043
VRS 57, 245
VersR 1979, 1009
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 10.05.1978
LG Hannover,

Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Unfalls aufgrund Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht

BGH, Urteil vom 12.07.1979 - Aktenzeichen III ZR 102/78

DRsp Nr. 1994/5208

Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Unfalls aufgrund Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht

»Die Vorschrift des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht anwendbar, wenn ein Amtsträger durch eine Verletzung der ihm als hoheitliche Aufgabe obliegenden Straßenverkehrssicherungspflicht einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht (Ergänzung von BGHZ 68, 217).«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand:

In der Nacht vom 3. zum 4. Oktober 1976 befuhr die Ehefrau des Klägers mit dessen VW-Porsche-PKW den M.-Weg in M., einem Ortsteil der beklagten Gemeinde. Sie und der Kläger, der als Beifahrer mitfuhr, befanden sich auf der Heimfahrt nach einem Besuch bei Bekannten, die im M.-Weg wohnten. Dieser Weg liegt in einem Neubaugebiet; er war damals nur teilweise fertiggestellt. Auf dem noch unfertigen Teilstück war die Kanalisation bereits verlegt; da die Fahrbahndecke noch fehlte, ragten die Kanaldeckel aus dem Straßenniveau heraus. Gegen einen solchen Kanaldeckel stieß das Fahrzeug des Klägers, das dabei beschädigt wurde.