BGH - Urteil vom 22.06.2016
IV ZR 431/14
Normen:
VVG § 5 Abs. 1; VVG § 5 Abs. 2; BGB § 242;
Fundstellen:
MDR 2016, 1267
NJW 2016, 2808
NJW 2016, 8
VersR 2016, 1044
WM 2016, 1336
r+s 2016, 554
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 202/13
OLG Köln, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 62/14

Verweisung des Versicherungsnehmers auf einen anderen Ausbildungsberuf auf Grundlage einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Abweichung des Inhalts des Versicherungsscheins zugunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags

BGH, Urteil vom 22.06.2016 - Aktenzeichen IV ZR 431/14

DRsp Nr. 2016/11769

Verweisung des Versicherungsnehmers auf einen anderen Ausbildungsberuf auf Grundlage einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung; Abweichung des Inhalts des Versicherungsscheins zugunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags

Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins zugunsten des Versicherungsnehmers vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags ab, so kommt der Versicherungsvertrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 VVG mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, wenn der Versicherungsnehmer nicht binnen eines Monats widerspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 22. Februar 1995 - IV ZR 58/94, VersR 1995, 648).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 5 Abs. 1; VVG § 5 Abs. 2; BGB § 242;

Tatbestand

Die Klägerin macht Leistungsansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend, die sie im Jahre 2009 bei der Beklagten abgeschlossen hat. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren ausschließlich darum, ob die Beklagte die Klägerin abstrakt auf einen anderen Ausbildungsberuf verweisen kann.