OLG Hamm - Urteil vom 10.01.1995
19 U 146/94
Normen:
BGB § 463 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)416b-c
OLGReport-Hamm 1995, 77
ZfS 1995, 255

Verwendung des Begriffs Schaden behoben und Zusicherungshaftung

OLG Hamm, Urteil vom 10.01.1995 - Aktenzeichen 19 U 146/94

DRsp Nr. 1996/3804

Verwendung des Begriffs "Schaden behoben" und Zusicherungshaftung

1. Die Verwendung des Begriffs "Schaden behoben" löst beim Verkäufer keine Zusicherungshaftung aus, weil darin nur eine Zustandsbeschreibung dahingehend zu sehen ist, daß ein Schaden repariert worden ist; ein Einstehenwollen für die Qualität der Reparatur ergibt sich daraus nicht.2. Mit der Erklärung, das verkaufte Fahrzeug habe einen bestimmten Unfallschaden erlitten, wird nicht gleichzeitig (stillschweigend) zugesichert, daß keine weitergehenden Schäden vorgelegen haben.3. Der nicht gewerbliche Fahrzeugverkäufer kann sich darauf beschränken, den Fahrzeugschaden global zu beschreiben. Auch wenn er weitere Einzelheiten kennt, ist ihm kein Arglistvorwurf zu machen, wenn der gewerbliche Käufer nicht nach weiteren Einzelheiten fragt.

Normenkette:

BGB § 463 ;
Fundstellen
DRsp I(130)416b-c
OLGReport-Hamm 1995, 77
ZfS 1995, 255