OLG Braunschweig - Beschluss vom 23.10.2019
11 U 84/19
Normen:
ZPO § 522;
Fundstellen:
VersR 2020, 469
Vorinstanzen:
LG Göttingen, vom 13.05.2019

Verwendung eines Konditionalsatzes in einer WiderspruchsbelehrungWiedergabe des Gesetzestextes

OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2019 - Aktenzeichen 11 U 84/19

DRsp Nr. 2020/4138

Verwendung eines Konditionalsatzes in einer Widerspruchsbelehrung Wiedergabe des Gesetzestextes

1. Die Verwendung eines Konditionalsatzes steht einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung nicht entgegen, wenn der Text lediglich die gesetzlichen Vorgaben des § 5a VVG in der bis zum 31.07.2001 gültigen Fassung wiedergibt. Der Versicherungsnehmer kann insoweit unschwer anhand der vor Übermittlung des Versicherungsscheins erhaltenen Unterlagen feststellen, dass ihm ein Widerspruchsrecht zusteht (entgegen OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2017 - 12 U 127/17). 2. Dem Versicherungsnehmer ist es nicht unzumutbar, zu prüfen, ob ihm sämtliche in Anlage D Abschnitt I zu § 10a VAG in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung (= a. F.) genannten Einzelinformationen vorliegen.