BGH - Urteil vom 24.10.2017
VI ZR 61/17
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; ZPO § 287;
Fundstellen:
BB 2018, 257
DAR 2018, 309
DAR 2018, 676
MDR 2018, 272
NJW 2018, 693
VersR 2018, 240
r+s 2018, 279
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 C 6820/14
LG Düsseldorf, vom 06.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 S 27/15

Verwendung geeigneter Listen oder Tabellen zur Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten; Beschränkung des gerichtlichen Ermessens hinsichtlich deren Verwendung bei berechtigten Zweifeln des Gerichts an der Eignung einer Liste; Geeignetheit des Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen; Durchführung der Befragung auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten

BGH, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen VI ZR 61/17

DRsp Nr. 2018/1187

Verwendung geeigneter Listen oder Tabellen zur Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten; Beschränkung des gerichtlichen Ermessens hinsichtlich deren Verwendung bei berechtigten Zweifeln des Gerichts an der Eignung einer Liste; Geeignetheit des Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen; Durchführung der Befragung auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten

ZPO § 287 a) Für die Schätzung der für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Wenn das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste hat, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein und es muss gegebenenfalls die Heranziehung einer Liste ablehnen. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen oder Schätzgrundlagen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen (Fortführung Senatsurteil vom 12. April 2011 - VI ZR 300/09, VersR 2011, 769 Rn. 17).