Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19. Mai 2016
a)wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen veruntreuender Unterschlagung und Computerbetrugs in zwei Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b)das vorgenannte Urteil
aa)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beleidigung in drei Fällen und Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen verurteilt ist;
bb)im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtstrafe auf vier Monate und eine Woche Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt wird.
2.Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
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