BGH - Beschluss vom 23.11.2016
4 StR 464/16
Normen:
StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 354 Abs. 1; StGB § 246 Abs. 2; StGB § 263a Abs. 1; BGB § 675f Abs. 3; BGB § 675j Abs. 1 S. 4; BGB § 675l;
Fundstellen:
MMR 2017, 400
NStZ-RR 2017, 79
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 19.05.2016

Verwendung von Bankkarte und Geheimzahl durch einen Dritten beim Computerbetrug; Einsatz der Karte mit Zustimmung des Kontoinhabers; Unbefugte Verwendung von Daten; Änderung des Schuldspruchs und Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf die Revision

BGH, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 4 StR 464/16

DRsp Nr. 2017/1351

Verwendung von Bankkarte und Geheimzahl durch einen Dritten beim Computerbetrug; Einsatz der Karte mit Zustimmung des Kontoinhabers; Unbefugte Verwendung von Daten; Änderung des Schuldspruchs und Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe auf die Revision

Hat der Bankkunde nach dem zwischen ihm und der Bank geschlossenen Bankkartenvertrag die personalisierten Bankdaten geheim zu halten, kann die Verwendung von Karte und Geheimzahl durch einen Dritten einen Zahlungsauftrag auch dann nicht autorisieren, wenn deren Einsatz mit Zustimmung des Kontoinhabers erfolgt.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 19. Mai 2016

a)

wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 5 der Urteilsgründe wegen veruntreuender Unterschlagung und Computerbetrugs in zwei Fällen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil

aa)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beleidigung in drei Fällen und Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in zwei Fällen verurteilt ist;

bb)

im Strafausspruch dahin geändert, dass die Gesamtstrafe auf vier Monate und eine Woche Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt wird.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.