BVerfG - Beschluß vom 07.07.1995
2 BvR 1778/94
Normen:
AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ; StPO § 136 ; VVG § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1996/29337
NJW 1996, 916
NStZ 1995, 599
NZV 1996, 203
StV 1995, 562
VRS 90, 8
VerkMitt 1996, 9
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 23.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 306 Ds 289/92
II. KG - Urteil vom 07.07.1994 - (3) 1 Ss 175/93 (60/93),

Verwertbarkeit der Angaben eines Verkehrsteilnehmers gegenüber seiner Versicherung in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren

BVerfG, Beschluß vom 07.07.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 1778/94

DRsp Nr. 1996/4164

Verwertbarkeit der Angaben eines Verkehrsteilnehmers gegenüber seiner Versicherung in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren

Aus dem verfassungsrechtlich gesicherten Grundsatz, daß niemand gezwungen werden darf, durch eigene Aussage die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung zu liefern, läßt sich kein Beweisverwertungsverbot für die Angaben herleiten, die die Beschuldigte als Versicherungsnehmerin gegenüber ihrem Kfz-Haftpflichtversicherer gemacht hat.

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ; StPO § 136 ; VVG § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob in einem Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort Angaben des Angeklagten aus einer Schadensmeldung an seinen Kraftfahrzeugversicherer zur Überführung des Angeklagten verwertet werden dürfen, wenn er sich im Strafverfahren nicht zum Tatvorwurf äußert. Ein Grund, diese Verfassungsbeschwerde anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), liegt nicht vor, weil die durch sie aufgeworfene Rechtsfrage sich bereits anhand der vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dahin beantworten läßt, daß die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.