BVerfG - Beschluss vom 12.08.2010
2 BvR 1447/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 46 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 574
DÖV 2010, 941
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 200/2010
AG Erlangen, vom 26.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 915 Js 145052/09

Verwertbarkeit der Videoaufnahme einer fahrlässigen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h um weniger als 4/10 des halben Tachowerts; Schutz vor einer unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen individualisierten oder individualisierbaren Daten durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

BVerfG, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 1447/10

DRsp Nr. 2010/16062

Verwertbarkeit der Videoaufnahme einer fahrlässigen Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes bei einer Geschwindigkeit von 137 km/h um weniger als 4/10 des halben Tachowerts; Schutz vor einer unbegrenzten Erhebung, Speicherung, Verwendung oder Weitergabe der auf sie bezogenen individualisierten oder individualisierbaren Daten durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidungangenommen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1; OWiG § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

1.