OLG Celle - Beschluss vom 15.07.2010
322 SsBs 159/10
Normen:
StPO § 81a; StPO § 104 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 333
NZV 2011, 46
StRR 2010, 424
StraFo 2010, 463
VRR 2010, 352
Vorinstanzen:
AG Nieburg, vom 02.02.2010

Verwertbarkeit einer durch die Polizei angeordneten Blutentnahme zur Nachtzeit

OLG Celle, Beschluss vom 15.07.2010 - Aktenzeichen 322 SsBs 159/10

DRsp Nr. 2010/14920

Verwertbarkeit einer durch die Polizei angeordneten Blutentnahme zur Nachtzeit

1. Für die Nachtzeit im Sinne von § 104 Abs. 3 StPO ist die Einrichtung einer richterlichen Erreichbarkeit zur Anordnung einer Blutentnahme gem. § 81 a StPO nicht erforderlich. 2. Zur Zulässigkeit einer Verfahrensrüge, die selbst nicht alle wesentlichen Verfahrenstatsachen vortragen kann.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Nienburg/Weser, Zweigstelle Hoya, vom 02.02.2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Nienburg/Weser, Zweigstelle Hoya, zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 81a; StPO § 104 Abs. 3;

Gründe:

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels (§ 24 a Abs. 2 StVG) zu einer Geldbuße von 275,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats verhängt.