OLG Celle - Beschluss vom 11.08.2010
32 Ss 101/10
Normen:
StPO § 81;
Fundstellen:
BA 47, 425
NStZ-RR 2014, 332
NZV 2011, 48
NdsRpfl 2010, 385
StV 2011, 82
VRS 119, 356
Vorinstanzen:
AG Verden, vom 04.05.2010

Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutentnahme; Anforderungen an die Ausführung des Verfahrensverstoßes in einer Verfahrensrüge

OLG Celle, Beschluss vom 11.08.2010 - Aktenzeichen 32 Ss 101/10

DRsp Nr. 2010/15288

Verwertbarkeit einer durch einen Polizeibeamten angeordneten Blutentnahme; Anforderungen an die Ausführung des Verfahrensverstoßes in einer Verfahrensrüge

1. Wird mit der Revision gerügt, das Ergebnis der Untersuchung einer ohne richterliche Anordnung entnommenen Blutprobe hätte nicht verwertet werden dürfen, so muss nicht nur dargelegt werden, wann der Verwertung des Sachverständigengutachtens widersprochen wurde, sondern auch, dass dies spätestens nach der ersten Einführung des Gutachtens im Rahmen einer (evtl. auch später ausgesetzten) Hauptverhandlung geschehen ist. 2. Die fehlende Erreichbarkeit eines Richters für die Anordnung der Blutentnahme auch am Wochenende stellt einen justiziellen Organisationsmangel dar, der zu einem Beweisverwertungsverbot führen könnte.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Verden

(Aller) vom 04.05.2010 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StPO § 81;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Strafrichter - Verden verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 €. Außerdem entzog es ihm die Fahrerlaubnis und ordnete für deren erneute Erteilung eine Sperre von sieben Monaten an.