Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Verden
(Aller) vom 04.05.2010 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
I. Das Amtsgericht - Strafrichter - Verden verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 25,00 €. Außerdem entzog es ihm die Fahrerlaubnis und ordnete für deren erneute Erteilung eine Sperre von sieben Monaten an.
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