OLG Düsseldorf - Beschluss vom 15.03.2010
IV-1 RBs 23/10
Normen:
StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 393

Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung unter Einsatz einer ViBrAM-Messanlage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2010 - Aktenzeichen IV-1 RBs 23/10

DRsp Nr. 2010/6736

Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung unter Einsatz einer ViBrAM-Messanlage

Geschwindigkeitsmessungen unter Einsatz einer ViBrAM-Messanlage sind von § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO gedeckt und verwertbar. Insbesondere stellt die dabei erfolgte Videoaufzeichnung des laufenden Verkehrs mittels einer "Übersichtskamera" keinen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der aufgenommenen Verkehrsteilnehmer dar (s. BVerfG NJW 2009, 3293).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 16. November 2009 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 468,75 € und ein dreimonatiges Fahrverbot festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in seiner Besetzung mit drei Richtern übertragen.