Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 16. November 2009 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 468,75 € und ein dreimonatiges Fahrverbot festgesetzt. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die zuständige Einzelrichterin hat die Sache gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Bußgeldsenat in seiner Besetzung mit drei Richtern übertragen.
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