OLG Celle - Beschluss vom 25.01.2010
322 SsBs 315/09
Normen:
StPO § 81a Abs. 2;
Fundstellen:
BA 47, 303
DAR 2010, 392
NZV 2010, 362
NdsRpfl 2010, 131
StRR 2010, 122
VRR 2010, 122
VRS 118, 204
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 08.09.2009

Verwertbarkeit einer ohne Einschaltung des zuständigen Staatsanwalts angeordneten Blutentnahme

OLG Celle, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 322 SsBs 315/09

DRsp Nr. 2010/3667

Verwertbarkeit einer ohne Einschaltung des zuständigen Staatsanwalts angeordneten Blutentnahme

Der Umstand, dass die die Blutentnahme bei Gefahr in Verzug anordnende Ermittlungsperson nicht zuvor versucht hat, den zuständigen Staatsanwalt zu erreichen, ist von vornherein nicht geeignet, eine Verletzung des § 81a Abs. 2 StPO und ein Verwertungsverbot zu begründen.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Lüneburg zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 81a Abs. 2;

Gründe: