OLG Düsseldorf - Beschluss vom 05.05.2010
IV-4 RBs 143/09
Normen:
StPO § 261; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2010, 395
NZV 2010, 474
OLGSt StPO § 100h Nr. 3
VRR 2010, 243
VRS 119, 43

Verwertbarkeit von mit dem Videobrücken-Abstandsmessungsverfahren VibrAM gewonnenen Daten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2010 - Aktenzeichen IV-4 RBs 143/09

DRsp Nr. 2010/8941

Verwertbarkeit von mit dem Videobrücken-Abstandsmessungsverfahren "VibrAM" gewonnenen Daten

Mit dem Videobrücken-Abstandsmessungsverfahrens "VibrAM" gewonnene Daten sind in einem Bußgeldverfahren zur Überführung des Betroffenen hinsichtlich einer Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes verwertbar, da die Anfertigung zur Identifizierung von Kennzeichen und Fahrer geeigneten Bildmaterials nicht verdachtsunabhängig erfolgt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Normenkette:

StPO § 261; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StPO § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die die Einzelrichterin durch Beschluss vom 26.04.2010 zur Fortbildung des Rechts auf den Senat übertragen hat, ist nicht begründet.

II.

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