BGH - Urteil vom 10.12.2002
VI ZR 378/01
Normen:
ZPO § 286 ; StPO § 163a Abs. 4 § 136 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 456
BGHZ 153, 165
DAR 2003, 268
JR 2003, 371
JZ 2003, 630
MDR 2003, 518
NJW 2003, 1123
VersR 2003, 924
Vorinstanzen:
OLG München,
LG Landshut,

Verwertung von im Strafverfahren unter Verletzung der Belehrungspflicht zustande gekommenen Aussagen im Zivilprozeß

BGH, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen VI ZR 378/01

DRsp Nr. 2003/3028

Verwertung von im Strafverfahren unter Verletzung der Belehrungspflicht zustande gekommenen Aussagen im Zivilprozeß

»a) Ein Beweisverbot wegen eines unterlassenen Hinweises nach §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht im Freibeweisverfahren die Überzeugung gewonnen hat, daß die Voraussetzungen des Beweisverbots vorliegen.b) Ist die Partei des Zivilprozesses in einem vorangegangenen Strafverfahren entgegen §§ 163 a Abs. 4, 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht belehrt worden, so folgt im nachfolgenden Zivilprozeß nicht alleine daraus ein Beweisverbot bezüglich der Vernehmung der Verhörsperson als Zeuge und der urkundlichen Verwertung der polizeilichen Niederschrift über diese Vernehmung. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall zu entscheiden. Jedenfalls wenn das Strafverfahren bereits rechtskräftig zu einem Freispruch geführt hat, ist ein Schutzbedürfnis der Partei grundsätzlich nicht mehr gegeben.«

Normenkette:

ZPO § 286 ; StPO § 163a Abs. 4 § 136 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau und seines Sohnes Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall.