VG Berlin - Beschluß vom 19.01.1990
4 A 438/89
Normen:
StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 1990, 327
ZfS 1990, 396

VG Berlin - Beschluß vom 19.01.1990 (4 A 438/89) - DRsp Nr. 1994/16031

VG Berlin, Beschluß vom 19.01.1990 - Aktenzeichen 4 A 438/89

DRsp Nr. 1994/16031

Einem Kraftfahrer, der fortlaufend die Rechtsordnung über den ruhenden Straßenverkehr unter Inkaufnahme der Behinderung des fließenden Verkehrs mißachtet und dieses Verhalten auch nach zahlreichen Sanktionen durch eintragungsfähige Bußgeldbescheide nachhaltig fortsetzt, ist charakterlich ungeeignet zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr. Die Entziehung seiner Fahrerlaubnis im Wege des Sofortvollzugs setzt nicht voraus, daß sich die von ihm ausgehende Gefahr, daß er auch die Rechtsvorschriften für den fließenden Verkehr nicht beachten wird, bereits konkretisiert hat.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 1 ;
Fundstellen
NZV 1990, 327
ZfS 1990, 396