16. BImschGV § 2; BImSchG § 40 ; Lärmschutzrichtlinien-StV; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 1996, 257
UPR 1995, 400
ZUR 1996, 38
ZfS 1996, 280
VG Berlin - Urteil vom 19.06.1995 (11 A 568/93) - DRsp Nr. 1996/29979
VG Berlin, Urteil vom 19.06.1995 - Aktenzeichen 11 A 568/93
DRsp Nr. 1996/29979
1. Betroffene Anwohner haben einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über verkehrsbeschränkende Maßnahmen gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3StVO, wenn die vom Straßenverkehr hervorgerufene Lärm- und/oder Abgasbelastung das Maß des unter Berücksichtigung der Ortsüblichkeit Zumutbaren überschreitet (im Anschluß an BVerwGE 74, 234 (239 f.) = NJW 1986, 2655 = NVwZ 1986, 918 L). 2. Das Maß des ortsüblich Zumutbaren wird nicht durch die Lärmschutzrichtlinien-StV des Bundesministers für Verkehr vom 6.11.81 (VkBI. S. 428) bestimmt. 3. Die Schutzbedürftigkeit der Wohnbevölkerung ist bei schon bestehenden Straßen jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Grenzwerte des § 2 der 16. BImSchV nicht nur unwesentlich überschritten werden. 4. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3StVO ist im Hinblick auf Abgase unabhängig von dem Inkrafttreten der Verordnung zu § 40 Abs. 2 S. 2 BImSchG () anwendbar.
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