VG Koblenz - Urteil vom 13.05.1996
3 K 2774/95. KO
Normen:
BGSG § 1 Abs. 3, §§ 14, 15, 16, 17, 18, 19, 40 Abs. 2 Nr. 2 ; StVO (Verkehrszeichen 283) § 41 ;
Fundstellen:
ZfS 1997, 40

VG Koblenz - Urteil vom 13.05.1996 (3 K 2774/95. KO) - DRsp Nr. 1997/6227

VG Koblenz, Urteil vom 13.05.1996 - Aktenzeichen 3 K 2774/95. KO

DRsp Nr. 1997/6227

Ist ein Haltverbot (Verkehrszeichen 283 zu § 41 StVO) mit einem Hinweisschild auf den Sicherheitsbereich (§ 1 Abs. 3 BGSG i.V.m. § 14 BGSG) verbunden, so ist für jeden Verkehrsteilnehmer ersichtlich, daß ein Abstellen eines Pkw im fraglichen Bereich nicht nur einen rein verkehrsrechtlichen Verstoß darstellt, sondern zugleich die Sicherheitsinteressen des Bundesgrenzschutzes tangiert. Jeder Verkehrsverstoß in diesem Bereich ist damit zugleich ein Verstoß gegen die Sicherheitsinteressen des Bundesgrenzschutzes, der diesen zu Maßnahmen der Eigensicherung berechtigt. Dies ergibt sich daraus, daß die Gefahr von Anschlägen, des Ausspionierens etc. durch im Bereich der Sicherheitszone parkende Fahrzeuge erhöht wird, wozu im Hinblick auf die hierdurch ausgelöste negative Vorbildwirkung gegebenenfalls bereits ein unzulässig parkendes Fahrzeug ausreicht.

Normenkette: