VG Koblenz - Urteil vom 19.04.1993
3 K 748/92
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 1993, 310
ZfS 1993, 324

VG Koblenz - Urteil vom 19.04.1993 (3 K 748/92) - DRsp Nr. 1994/16052

VG Koblenz, Urteil vom 19.04.1993 - Aktenzeichen 3 K 748/92

DRsp Nr. 1994/16052

1. Die Einführung eines generellen Tempolimits auf Autobahnen durch die Straßenverkehrsbehörde mißachtet die dem Bund zustehende Befugnis, über die Einführung eines Tempolimits auf Autobahnen zu entscheiden und ist von § 45 Abs. 1 S. 1 StVO nicht gedeckt. 2. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO ist lediglich eine situationsbezogene Verkehrsregelung zulässig. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung darf nur dann und nur insoweit angeordnet werden, wie eine atypische, konkrete und besondere Gefahrenlage vorliegt. Dabei muß die örtliche Verkehrssituation des fraglichen Straßenabschnitts eine konkrete Verkehrsgefahr - eine im Vergleich zu anderen Autobahnstrecken erhöhte Unfallgefahr - hinreichend wahrscheinlich machen.

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
DAR 1993, 310
ZfS 1993, 324