VG Koblenz - Urteil vom 19.04.1993
3 K 748/92.KO
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 ; StVO § 41 (Zeichen 271 - 130km/h), § 45 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1 S. 2 StVO § 45 Abs. 1 S. 1; VwGO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 310
ZUR 1993, 186
ZfS 1993, 324

VG Koblenz - Urteil vom 19.04.1993 (3 K 748/92.KO) - DRsp Nr. 1994/16051

VG Koblenz, Urteil vom 19.04.1993 - Aktenzeichen 3 K 748/92.KO

DRsp Nr. 1994/16051

A. 1. Die Einführung eines generellen Tempolimits auf Autobahnen durch die Straßenverkehrsbehörde mißachtet die dem Bund zustehende Befugnis, über die Einführung eines Tempolimits auf Autobahnen zu entscheiden und ist von § 45 Abs. 1 S. 1 StVO nicht gedeckt. 2. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO ist lediglich eine situationsbezogene Verkehrsregelung zulässig. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung darf nur dann und nur insoweit angeordnet werden, wie eine atypische, konkrete und besondere Gefahrenlage vorliegt. Dabei muß die örtliche Verkehrssituation des fraglichen Straßenabschnitts eine konkrete Verkehrsgefahr - eine im Vergleich zu anderen Autobahnstrecken erhöhte Unfallgefahr - hinreichend wahrscheinlich machen. B. 1. Bei einer großräumigen durchgehenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf der BAB (hier: auf einer Gesamtlänge von über 100 km) handelt es sich um die teilweise Einführung eines generellen Tempolimits auf Autobahnen, wozu die Straßenverkehrsbehörde nicht aufgrund § 45 Abs. 1 S. 1 StVO zuständig ist. 2. Die Ermächtigung zum Erlaß verkehrspolizeilichen Anordnungen nach § 45 Abs. 1 StVO bezieht sich nur auf konkrete örtliche Verkehrssituationen, die situationsbedingte Verkehrsregelungen erfordern.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 ; StVO § 41 (Zeichen 271 - 130km/h), § 45 Abs. 1 S. 1, § 45 Abs. 1 S. 2 StVO § 45 Abs. 1 S. 1; VwGO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen
DAR 1993, 310