VG Koblenz - Urteil vom 19.04.1993 (3 K 748/92.KO) - DRsp Nr. 1994/16051
VG Koblenz, Urteil vom 19.04.1993 - Aktenzeichen 3 K 748/92.KO
DRsp Nr. 1994/16051
A. 1. Die Einführung eines generellen Tempolimits auf Autobahnen durch die Straßenverkehrsbehörde mißachtet die dem Bund zustehende Befugnis, über die Einführung eines Tempolimits auf Autobahnen zu entscheiden und ist von § 45 Abs. 1 S. 1 StVO nicht gedeckt. 2. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO ist lediglich eine situationsbezogene Verkehrsregelung zulässig. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung darf nur dann und nur insoweit angeordnet werden, wie eine atypische, konkrete und besondere Gefahrenlage vorliegt. Dabei muß die örtliche Verkehrssituation des fraglichen Straßenabschnitts eine konkrete Verkehrsgefahr - eine im Vergleich zu anderen Autobahnstrecken erhöhte Unfallgefahr - hinreichend wahrscheinlich machen. B. 1. Bei einer großräumigen durchgehenden Geschwindigkeitsbegrenzung auf der BAB (hier: auf einer Gesamtlänge von über 100 km) handelt es sich um die teilweise Einführung eines generellen Tempolimits auf Autobahnen, wozu die Straßenverkehrsbehörde nicht aufgrund § 45 Abs. 1 S. 1 StVO zuständig ist. 2. Die Ermächtigung zum Erlaß verkehrspolizeilichen Anordnungen nach § 45 Abs. 1StVO bezieht sich nur auf konkrete örtliche Verkehrssituationen, die situationsbedingte Verkehrsregelungen erfordern.