VG Köln - Urteil vom 20.03.1995
11 K 2260/93; 11 K 6366/93; 11 K 9902/94; 11 K 126
Normen:
StVO § 45 Abs. 1b ;
Fundstellen:
DAR 1995, 339

VG Köln - Urteil vom 20.03.1995 (11 K 2260/93; 11 K 6366/93; 11 K 9902/94; 11 K 126) - DRsp Nr. 1996/3930

VG Köln, Urteil vom 20.03.1995 - Aktenzeichen 11 K 2260/93; 11 K 6366/93; 11 K 9902/94; 11 K 126

DRsp Nr. 1996/3930

1. Der Anlieger einer Anwohnerparkzone im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 1b Nr. 2 StVO ist klagebefugt hinsichtlich aller verkehrsrechtlichen Anordnungen, die im Gebiet zur Umsetzung des Anwohnerparkgebietes ergangen sind. 2. a)Materiell verlangt die Einrichtung einer Anwohnerparkzone, daß zwischen den Parkplätzen, für die eine Sonderparkberechtigung eingeräumt wird, und den bevorzugten Benutzern eine räumliche Sonderbeziehung besteht; dies bedeutet, daß die räumliche Ausdehnung der Anwohnerparkzone, um noch von der Ermächtigung des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO gedeckt zu sein, bestimmte Grenzen nicht überschreiten darf (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 12.11.1992, DAR 1993, 191.) b) In Ergänzung zu der Entscheidung des BVerwG (DAR 1993, 191), das hier "einen Nahbereich, der unter den örtlich gegebenen Umständen üblicherweise von Anwohnern zum Parken aufgesucht wird", genannt hat, ist zu bedenken, ob die konkreten Vorgaben des Bauordnungsrechtes Maßstäbe liefern können, wonach zum Nachweis "notwendiger Stellplätze" bei Bauvorhaben im allgemeinen kaum eine größere Entfernung als 300 m akzeptiert wird.