VG Leipzig - Gerichtsbescheid vom 24.09.1993
6 K 1057/93
Normen:
SächsPolG § 29 Abs. 1, § 26 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 1994, 41

VG Leipzig - Gerichtsbescheid vom 24.09.1993 (6 K 1057/93) - DRsp Nr. 1994/16059

VG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 24.09.1993 - Aktenzeichen 6 K 1057/93

DRsp Nr. 1994/16059

Für die Geltendmachung von Abschleppkosten durch die Polizei zur Sicherstellung eines (aufgebrochenen) Pkws existiert in Sachsen keine Ermächtigungsgrundlage.

Normenkette:

SächsPolG § 29 Abs. 1, § 26 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Kläger ist Eigentümer des Personenkraftwagens der Marke Trabant mit dem amtlichen Kennzeichen SNC 7-48. Am 16.11.1992 wurde dieser Personenkraftwagen von der Polizei in Leipzig, Lidicestr. 12, aufgebrochen, mit eingeschlagenen hinteren Seitenscheiben aufgefunden. Im Fahrzeug befand sich ein Autoradio. Die Polizeivollzugsbeamten stellten den PKW sicher und beauftragten den Abschleppdienst der Firma, der das Fahrzeug bis zu seiner Abholung durch den Eigentümer am 17.11.1992 in die Bautzener Str. 65 brachte. Über die entstandenen Abschleppkosten sowie die Standkosten für zwei Tage erließ die Polizeidirektion Leipzig am 21.12.1992 einen Gebührenbescheid in Höhe von 197,10 DM. Auf den Widerspruch des Klägers wurde dieser Bescheid am 12.01.1993 insoweit aufgehoben, als die Standkosten festgesetzt waren. Die Kostentragungspflicht für die Abschleppkosten in Höhe von 174,30 DM stützte die Behörde auf § 29 Abs. 1 Satz 3 SächsPolG.