VG Leipzig - Urteil vom 17.02.1994
1 K 1945/93
Normen:
StVO § 12 Abs. 4a ; StraßenVO § 3 Abs. 1; SächsPolG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2, § 63; SächsVwKG § 3 Abs. 1 Nr. 6, 3, § 11;
Fundstellen:
RAnB 1994, 215

VG Leipzig - Urteil vom 17.02.1994 (1 K 1945/93) - DRsp Nr. 1995/2336

VG Leipzig, Urteil vom 17.02.1994 - Aktenzeichen 1 K 1945/93

DRsp Nr. 1995/2336

»Das Parken auf dem Gehweg berechtigt zum Abschleppen des Fahrzeugs, wenn durch das verbotswidrige Parken eine zusätzliche Behinderung für Fußgänger (mit Kinderwagen oder sperrigem Gepäck) verursacht wird.«

Normenkette:

StVO § 12 Abs. 4a ; StraßenVO § 3 Abs. 1; SächsPolG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 2, § 5, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 2, § 63; SächsVwKG § 3 Abs. 1 Nr. 6, 3, § 11;

Sachverhalt:

Der Kläger (Kl.) parkte am 5.8.1992 seinen Pkw auf einer befestigten, für den Fußgängerverkehr bestimmten Fläche vor einem Gebäude in Leipzig-Grünau. Die Fläche liegt parallel zu den vor dem Gebäude angelegten Parktaschen und stellt eine von mehreren Verbindungen zwischen dem vor dem Haus entlangführenden Gehweg und der Fahrbahn her. Die Verbindungsfläche hat eine Breite von 3 Metern. Das so abgestellte Fahrzeug wurde am 5.8.1992 gegen 10.45 Uhr von einer städtischen Vollzugsbediensteten wahrgenommen, welche nach ca. 20 Minuten das Abschleppen des Pkw anordnete, da das Fahrzeug den Fußgängerverkehr, insbesondere Rollstuhlfahrer oder Fußgänger mit Kinderwagen, behindert habe.