VG München - Gerichtsbescheid vom 22.06.1994
M6K 94/893
Normen:
IntVO § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 1995, 82

VG München - Gerichtsbescheid vom 22.06.1994 (M6K 94/893) - DRsp Nr. 1995/9947

VG München, Gerichtsbescheid vom 22.06.1994 - Aktenzeichen M6K 94/893

DRsp Nr. 1995/9947

Soll einem Kraftfahrzeugführer mit ausländischer Fahrerlaubnis das Recht aberkannt werden, von dieser im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, weil er sich als ungeeignet zum Führen von Kfz erwiesen hat, ist von den gleichen Grundsätzen auszugehen, die für die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis gelten. Insbesondere gelten für die Frage der Eignungsbeurteilung die gleichen Maßstäbe.

Normenkette:

IntVO § 11 Abs. 2;
Fundstellen
DAR 1995, 82