VG Osnabrück - Urteil vom 26.07.1996
2 A 137/95
Normen:
StVZO § 31a;
Fundstellen:
ZfS 1997, 159

VG Osnabrück - Urteil vom 26.07.1996 (2 A 137/95) - DRsp Nr. 1997/6230

VG Osnabrück, Urteil vom 26.07.1996 - Aktenzeichen 2 A 137/95

DRsp Nr. 1997/6230

Weist der Halter eines Fahrzeugs darauf hin, daß das fragliche Fahrzeug gelegentlich auch von drei weiteren Mitarbeitern seiner Praxis genutzt wird, so bestehen für die Behörde konkrete Anhaltspunkte, um zunächst in diese Richtung zusätzliche Ermittlungen anzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der in Betracht kommende Personenkreis trotz behördlicher Aufforderung vom Halter nicht namentlich benannt wurde.

Normenkette:

StVZO § 31a;
Fundstellen
ZfS 1997, 159