VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 01.03.1993
10 S 67/93
Normen:
LVwVfG § 26 Abs. 2 ; StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1993, 309
VRS 85, 237
VerkMitt 1993, 72
ZfS 1993, 214

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 01.03.1993 (10 S 67/93) - DRsp Nr. 1994/13981

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 01.03.1993 - Aktenzeichen 10 S 67/93

DRsp Nr. 1994/13981

Die im Widerspruchsverfahren erstmals erklärte Bereitschaft eines Kraftfahrers, dem die Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines zu Recht von der Behörde geforderten Eignungsgutachtens entzogen wurde, sich nunmehr der Begutachtung zu unterziehen, rechtfertigt noch nicht ohne weiteres die Annahme, der Betroffene sei wieder als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen; dazu bedarf es vielmehr regelmäßig der Vorlage eines positiven Gutachtens.

Normenkette:

LVwVfG § 26 Abs. 2 ; StVG § 4 Abs. 1 ; StVZO § 15b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ;

Hinweise:

Nicht rechtskräftig

Fundstellen
DAR 1993, 309
VRS 85, 237
VerkMitt 1993, 72
ZfS 1993, 214