VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 09.08.1994
10 S 1430/94
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; StVG § 4 ; StVZO § 15b;
Fundstellen:
DRsp II(294)289b-c
VRS 88, 312
VerkMitt 1995, 7
ZfS 1994, 470

VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 09.08.1994 (10 S 1430/94) - DRsp Nr. 1995/2025

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 09.08.1994 - Aktenzeichen 10 S 1430/94

DRsp Nr. 1995/2025

"1. Die Straßenverkehrsbehörde darf der Frage, ob der drogenauffällige Inhaber einer Fahrerlaubnis regelmäßig/gewohnheitsmäßig Cannabis konsumiert, auch dann durch die Anforderung eines Drogenscreenings (hier: Haaruntersuchung) nachgehen, wenn die Gefahr eines Echorausches zu verneint sein sollte; bei regelmäßigem/gewohnheitsmäßigem Cannabiskonsum sind nämlich Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die zu Aufklärungsmaßnahmen gemäß § 15b Abs. 2 StVZO nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes berechtigen, auch dann begründet, wenn fraglich ist, ob der Betreffende Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennen kann. 2. Ob der Inhaber einer Fahrerlaubnis Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme trennen kann, kann auch dann fraglich sein, wenn er noch nicht beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter akutem Drogeneinfluß aufgefallen ist. Dem steht der Gleibhehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch dann nicht entgegen, wenn in der Praxis der Verkehrsbehörden Alkoholkonsumenten überwiegend erst nach Trunkenheitsfahrten mit Aufklärungsmaßnahmen nach § 15b StVZO belangt werden."

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; StVG § 4 ; StVZO § 15b;

Gründe: