VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 15.06.1990 (10 S 730/90) - DRsp Nr. 1994/14000
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 15.06.1990 - Aktenzeichen 10 S 730/90
DRsp Nr. 1994/14000
1. Ein privates Interesse von beachtlichem Gewicht an der aufschiebenden Wirkung des Einspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung kann sich aus der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers ergeben. 2. Bei der Beurteilung der Eignung des Antragstellers darf die Behörde die Prüfungsergebnisse nicht nach dem verallgemeinernden rechnerischen Punkteschema der Prüfungsrichtlinien bewerten, sondern es ist vielmehr das Hauptgewicht auf die Auswertung solcher Prüfungsfragen zu legen, die den Bereich der Verkehrssicherheit und die Gefahrenlehre betreffen.