VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 17.12.1991 (10 S 2855/91) - DRsp Nr. 1993/2286
VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17.12.1991 - Aktenzeichen 10 S 2855/91
DRsp Nr. 1993/2286
»a. Die Fahrerlaubnis ist auch dann nach §§ 4 Abs. 1StVG, 15 b Abs. 1StVZO zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrer aufgrund von Umständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind. Eine in das Ermessen der Behörde gestellte Rücknahme der Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1LVwVfG [Baden-Württemberg] kommt in derartigen Fällen nicht in Betracht (wie Hess. VGH, Urt. v. 4.6.1985, NJW 1985, 2909).b. Zur Entziehung einer in der ehemaligen DDR erworbenen Fahrerlaubnis.«